Bezeichnung als „Arzt für ästhetische Medizin“ ist irreführend
Das OLG Frankfurt bewertet die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ auf einer Praxis-Website als mögliche Irreführung.
Abgrenzung: Ärztlicher Werbe-Auftritt oder Medfluencer-Tätigkeit?
Das LG Karlsruhe grenzt ärztlichen Werbeauftritt und Medfluencer-Tätigkeit ab und bejaht berufs- sowie wettbewerbsrechtliche Grenzen.