Zur Anwendung und Auslegung des § 5 Abs 2 AMPreisV
Das BSG konkretisiert die Anwendung des § 5 Abs. 2 AMPreisV bei der Berechnung von Festzuschüssen auf Rezepturarzneimittel.
Das BSG konkretisiert die Anwendung des § 5 Abs. 2 AMPreisV bei der Berechnung von Festzuschüssen auf Rezepturarzneimittel.