Wer als MitgesellschafterIn einer privatärztlichen Gemeinschaftspraxis in einer Privatklinik ohne Versorgungsvertrag als leitende Ärztin oder leitender Arzt geführt wird und Patientinnen und Patienten der Praxis in der Klinik stationär operiert, kann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen.
Die in einem Krankenhaus geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung und zur Qualitätssicherung bedingen regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch für stationäre Leistungen in einer Privatklinik.
Auch wer mit einer Klinik keinen Dienstvertrag geschlossenen hat und nicht in den Klinikalltag eingebunden ist, kann dennoch bei den eigenen Einsätzen wie eine Honorarärztin bzw. ein Honorararzt in den Organisationsablauf der Klinik eingegliedert sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand – anders als eine Belegärztin oder ein Belegarzt – in einer Klinik nur Operationen, aber keine Bereitschaftsdienste für Patientinnen und Patienten übernimmt.
Obliegt der Klinik die Vorhaltung des Operationssaals und dessen Ausstattung, führt sie die Akten der Patientinnen und Patienten, veranlasst sie deren notwendige Weiterversorgung im Sinne einer Behandlungskette, findet bei der Operation ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Klinikpersonal statt und ist die Ärztin oder der Arzt ohne Wahlleistungsvereinbarung in die Abrechnungsstrukturen der Klinik eingebunden, ohne ein unternehmerisches Risiko für den Einsatz der sächlichen oder personellen Klinik-Mittel zu tragen, spricht all dies für eine Versicherungspflicht der Operateurin bzw. des Operateurs.
Erfolgt eine Vergütung, indem die Klinik die in den DRG ausgewiesenen Kosten für den ärztlichen Dienst im OP-Bereich abzüglich der Nutzungskosten für den Operationssaal an die Ärztin oder den Arzt zahlt, spricht dies erst recht für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 R
– bislang offenbar nicht veröffentlicht –