Erscheint auf einer Online-Arztterminplattform (hier: doctolib) trotz Auswahl des Filters „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ weiterhin eine Auswahl von Terminen, die für gesetzlich Versicherte nur als Selbstzahlungstermine oder Privatsprechstunden buchbar sind, so stellt dies eine Irreführung der Nutzerinnen und Nutzer dar, weil die Erwartung, ausschließlich nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbare Termine zu erhalten, objektiv enttäuscht wird.
Ein Hinweis erst im unmittelbaren Buchungsverlauf, dass es sich bei dem ausgewählten Termin um einen privat zu bezahlenden oder nur für selbst zahlende Patientinnen und Patienten bestimmten Termin handelt, reicht in der konkreten Prozesskonstellation nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Entscheidend ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Einblendung bereits in den Auswahlprozess für einen solchen Termin geführt werden.
Die konkrete Bezeichnung und Funktionsweise der Filtereinstellung „gesetzlich versichert“ begründet bei den durchschnittlichen Nutzerinnen und Nutzern die berechtigte Erwartung, dass Termine angezeigt werden, die tatsächlich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Selbstzahlungspflicht verfügbar sind; eine hiervon abweichende Ergebnisdarstellung verletzt das Gebot klarer und verständlicher Information.
Eine irreführende Darstellung beeinflusst die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Auswahl eines konkreten Termins, da sie im Buchungsverfahren aufwendige Suchprozesse vermeiden wollen und daher auch für sie nachteilige Termine eher akzeptieren könnten, wenn diese erst spät als solche erkennbar werden.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.11.2025 – 52 O 149/25