Bei der Richtgrößenprüfung einer BAG sind für die Prüfung und Ermittlung der Vergleichswerte die gesamten Fälle der BAG auf dem jeweiligen Fachgebiet heranzuziehen. Eine separate Prüfung der einzelnen Mitglieder der BAG ist nicht zulässig. Wenn die BAG nur für einzelne Quartale eines Prüfzeitraums bestanden hat, muss jedenfalls für diese Quartale auf die Fälle der BAG zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Richtgrößenprüfung sind bei fachgebietsverschiedenen Gemeinschaftspraxen ganz unterschiedliche Vergleichswerte je nach dem in der Praxis vertretenen Fachgebiet heranzuziehen und dem Behandlungsaufwand der zu prüfenden Praxis auf diesem Fachgebiet gegenüberzustellen. Die Frage, welche Vergleichsgruppe bei einer fachübergreifenden BAG heranzuziehen ist, kann nur in Abhängigkeit von den konkreten Fachrichtungen und der konkreten Zusammensetzung der BAG beantwortet werden, wobei die Abrechnungswerte der Arztgruppen entsprechend der Zusammensetzung der BAG gewichtet werden können.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2025 – L 5 KA 2116/24
https://t1p.de/0c0e8