Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer ärztlichen Approbation stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, der faktisch ein vorläufiges Berufsverbot bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bewirkt. Daher müssen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung über die die Unzuverlässigkeit/Unwürdigkeit der oder des Betroffenen begründenden Tatsachen hinaus weitere konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme begründen, dass in absehbarer Zeit – noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens – weitere berufsrechtliche Verstöße zu erwarten sind; oder die die Unzuverlässigkeit/Unwürdigkeit begründenden Tatsachen müssen schon für sich genommen die Annahme zulassen, dass noch vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere berufsrechtliche Verstöße zu erwarten sind, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu konkreten Gesundheitsgefahren der zu behandelnden Patientinnen und Patienten führen werden.

Der betroffenen Ärztin bzw. dem betroffenen Arzt gegenüber ist konkret zu benennen, welches weitere Fehlverhalten, das zu einer Schädigung von Patientinnen, Patienten oder Dritten führen soll, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erwartet bzw. befürchtet wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf ausschließlich zum Schutz vor konkreten Gefährdungen während des laufenden Hauptsacheverfahrens erfolgen. Ein Sofortvollzug ist gerade nicht erforderlich und muss unterbleiben, wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt.

Geht es um das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse im Kontext der Corona-Pandemie, ist zu berücksichtigen, ob in den seither vergangenen Jahren weitere Verstöße gegen berufliche Pflichten bekannt geworden sind. Wurde der oder dem Betroffenen ein (auch nur partielles, auf das Ausstellen ärztlicher Zeugnisse und/oder Atteste beschränktes) Berufsverbot erteilt, kann auch dieses der Annahme einer Gefahr weiterer, gleichgelagerter Pflichtverstöße entgegenstehen.

Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 05.12.2025 – RO 5 S 25.2594

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