Bei der Berechnung der Festzuschüsse auf Rezepturarzneimittel ist vom Einkaufspreis der üblichen Abpackung eines verwendeten Stoffes bzw. der erforderlichen Packungsgröße verwendeter Fertigarzneimittel auszugehen, selbst wenn bei der Zubereitung des Rezepturarzneimittels der Inhalt der üblichen Abpackung bzw. Packungsgröße nicht vollständig verbraucht wird. Die Preisberechnung richtet sich dabei in den Einzelheiten nach § 5 Abs. 2 AMPreisV, jedenfalls in analoger Anwendung (hier: auf für die Vergütung der Zubereitung von Rezepturarzneimitteln an Kinder von unter zwölf Jahren zu Lasten der GKV, bzgl. derer ansonsten eine planwidrige Regelungslücke besteht). Es ist grundsätzlich an den Apothekeneinkaufspreisen der kleinsten Abpackungen anzuknüpfen, die für die Zubereitungen jeweils mindestens erforderlich waren.
§ 5 Abs. 2 AMPreisV ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Apothekeneinkaufspreise auf die tatsächlich benötigte Menge des Stoffs bzw. des Fertigarzneimittels herunterzurechnen wären.
Insoweit hat das BSG eine Entscheidung des Landessozialgerichts NRW aus dem Jahr 2024 bestätigt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.01.2024 – B 3 KR 4/24 R
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