Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BÄO kann Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen, auf Antrag die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland erteilt werden. Eine solche „abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf“ ist eine medizinische Ausbildung, aus der die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs resultiert. Bei der Frage, ob eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne der Vorschrift vorliegt und diese zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, kommt es auf das Recht des Staates an, in dem die Ausbildung erworben wurde.

Maßgeblich ist das Recht des Staates, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, für den die um eine Erlaubnis nachsuchende Person den Abschluss der Ausbildung behauptet. Staatliche Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer etwa in China erhaltenen Ausbildung können nur durch die insofern zuständigen staatlichen chinesischen Stellen erfolgen, die hierzu das eigene Recht anwenden. Dass eine bisher erreichte (hier: chinesische) Ausbildung in einem Drittstaat anerkannt wurde, spielt bei der Bewertung nach § 10 Abs. 1 S. 1 BÄO keine Rolle.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2025 – 8 ME 107/25

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