Ärztinnen und Ärzte können sich einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen gemäß §§ 222, 13 StGB schuldig machen, wenn sie es als Behandelnde unterlassen, eine rechtzeitig gebotene Blut- und Schocktherapie einzuleiten.

Im entschiedenen Fall war eine 30-jährige Patientin in einer gynäkologischen Klinik an den Folgen eines hämorrhagischen Schocks gestorben, nachdem sie Zwillinge geboren hatte. Die Behandelnden – ein Oberarzt und eine Assistenzärztin – hatten nach einer manuellen Plazentalösung unter Vollnarkose einen massiven Blutverlust von über zwei Litern festgestellt. Trotz klarer Anzeichen eines Schocks, darunter Hypotonie, Tachykardie, fehlende Urinproduktion und pathologische Gerinnungswerte, unterblieb über mehrere Stunden eine adäquate Schocktherapie mit Bluttransfusionen.

Dem Gericht zufolge wäre es notwendig gewesen, eine Intensivüberwachung einzuleiten und Transfusionen sowie weitere Blutprodukte anzufordern. Wegen fahrlässiger Tötung wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 04.12.2025 – 16 Ds 326 Js 130982/23

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