Die Genehmigung der Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten kann, wenn der Genehmigungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist, nicht rückwirkend erteilt werden – auch wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung vorgelegen haben.
Die Höhe der Honorarrückforderung im Falle einer nicht genehmigten Weiterbildungsassistentin oder eines nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten unterliegt der Schätzung. Werden mehrere Weiterbildungsassistentinnen oder -assistenten – etwa in Teilzeit – beschäftigt, ist bei der Schätzung auch deren Arbeitsleistung bis zur Obergrenze der zulässigen Anzahl an Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten zu berücksichtigen.
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 21.05.2025 – S 3 KA 30/21
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