Übersendet eine Anbieterin bzw. ein Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) einer Praxis ein Telefax, um in Abstimmung mit einer Patientin oder einem Patienten für diese bzw. diesen eine hinsichtlich der Erstattung durch die Krankenkasse erforderliche ärztliche Verordnung anzufordern, so liegt darin eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG, wenn das Telefax daneben auch werbliche Elemente enthält, die über das hinausgehen, was eine Patientin oder ein Patient selbst der bzw. dem Behandelnden zur Übermittlung des eigenen Anliegens mitteilen würde.

Unlautere Werbung kann in diesem Kontext zum Beispiel der Hinweis darstellen, dass bei dem Einsatz der angebotenen DiGA eine GOP für die ärztliche Verlaufskontrolle und Auswertung berechnet werden kann.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18.11.2025 – 6 U 130/24

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