Bei der Werbung einer Versandapotheke für die digitale Einlösung eines E-Rezepts durch in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte in der Apotheken-App mit einem 25 €-Gutschein, der im Rahmen desselben Bestellvorgangs verrechnet wird und (auch) für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Medikamente verwendet werden kann, handelt es sich um rechtswidrige Werbung.

Eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, die in Deutschland verschreibungspflichtige Arzneimittel („Rx-Arzneimittel“), nicht verschreibungspflichtige „OTC“-Arzneimittel sowie Kosmetik- und Körperpflegeprodukte vertreibt, warb im in Werbe-E-Mails mit einem 25-€-Gutschein als Gegenleistung für die Einlösung eines E-Rezepts der GKV in ihrer Apotheken-App. Das LG Freiburg verurteilte sie im Wege einer einstweiligen Verfügung, diese Werbung zu unterlassen.

Die Berufung der Apotheke gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Das OLG sieht in dem ausgelobten Gutschein eine unzulässige Werbegabe i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG. Bei einer Zuwendung im Wert von 25 € handelt es sich nicht mehr nur um eine geringwertige Kleinigkeit; zudem setze die streitgegenständliche Werbung auch einen Anreiz für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Medikamente (bei einem Gutschein-Restguthaben). Daher stellte das Gericht keinen Ausnahmefall, sondern eine unlautere geschäftliche Handlung fest.

Nicht jede Arzneimittel-Werbung unterfällt den Bestimmungen des HWG. Das Gesetz gilt lediglich für produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung). Auf allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens geworben wird, findet es keine Anwendung. Das OLG hält die umstrittene Werbemaßnahme für produktbezogen. Denn diese zielte auf das gesamte Angebot der Online-Apotheke und damit auf eine besonders große Zahl von Heilmitteln ab.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2025 – 14 U 49/25

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