Aufwendungen der Eltern für ein Studium ihres Kindes im Ausland sind mit dem Kinderfreibetrag, dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und einem eventuellen Ausbildungsfreibetrag abgegolten (§ 32a Abs. 6, § 33a Abs. 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn das gebührenpflichtige Studium im Ausland nur deshalb aufgenommen wurde, weil ein kostenloser Studienplatz (hier: Medizin) im Inland nicht zu erlangen war.

Dass ein junger Mensch trotz einer guten Abiturnote das gewünschte Medizinstudium in Deutschland nicht antreten kann, ist ein Schicksal, das tausende Studienplatz-Interessierte jährlich teilen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Auch die Höhe der erwähnten Freibeträge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2025 – 14 K 1459/24 E

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Hinweis: Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter dem Az. VI B 31/25 anhängig