Die pauschale Erstattung von Kosten für Einführung und den Wirkbetrieb als Folge der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) ist abschließend in § 291a Abs. 7 SGB V i.d.F. vom 21.12.2015 und der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärztinnen und -ärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der TI gemäß § 291 Abs. 7 S. 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Abs. 7b S. 3 SGB V vom 14.12.2017 i.d.F. vom 13.6.2018 („TI-Finanzierungsvereinbarung“ – Anlage 32 zum BMV-Ä; aktuelle Fassung: https://t1p.de/dcukt ) geregelt.
Vertragsärztinnen und -ärzten steht eine Erstattung tatsächlicher Kosten für Erstausstattung sowie der tatsächlich verauslagten Betriebskosten nicht zu. Den Regelungen in §§ 291, 291a SGB V a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Pauschalen kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein müssen. Derartiges ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Gesetzesbegründung, noch aus der Systematik und auch nicht aus den Nachfolgeregelungen der §§ 376, 378 SGB V.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2025 – L 5 KA 2730/24
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