Eine rechtswidrige Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine öffentliche Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Insbesondere kann eine solche Irreführung durch die Kundgabe eines Fachgebiets zur Berufsangabe einer Ärztin bzw. eines Arztes oder durch Angaben, die als solche Gebietsbezeichnung wirken, verursacht werden.
Bezeichnet sich eine niedergelassene Ärztin bzw. ein niedergelassener Arzt auf ihrer bzw. seiner Praxis-Website als „Arzt für ästhetische Medizin“, so wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung dahingehend verstehen, dass dieser Arzt „Facharzt für Ästhetische Medizin“ ist, obwohl eine solche Gebietsbezeichnung nach dem Weiterbildungsrecht nicht existiert.
Wer in seiner Werbung den Begriff „Arzt für ästhetische Medizin“ verwendet, ohne Fachärztin oder Facharzt für ästhetische Medizin zu sein, ist daher gehalten, der zu erwartenden Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Geht es um Angaben im Internet, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art tatsächlich vorhandener Zusatzqualifikation und den Umfang praktischer Erfahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Facharztbezeichnung dienen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.01.2026 – 6 U 362/24
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