Wer sich öffentlich erkennbar als Ärztin oder Arzt präsentiert (hier: Assistenzarzt eines Kinderkrankenhauses auf der Internet-Plattform Instagram unter dem Account „deinkinderdoc“ mit mehr als 400.000 Followern), darf dabei keine Werbung für Unternehmen oder Produkte betreiben.

Werbung liegt dabei auch vor, wenn sich die betreffende Person vor entsprechenden Logos oder Verpackungen zeigt. Für solche Werbung haftet, wer daran mitwirkt, auch wenn sie bzw. er den genutzten Plattform-Account nicht direkt betreibt. Denn es ist Ärztinnen und Ärzten berufsrechtlich verboten, den eigenen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung (hier: Doctor medic“) in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben oder es zuzulassen, dass von dem Namen oder beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

Sowohl berufsrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung unterscheidet sich von einer (eventuell zulässigen) Tätigkeit als Medfluencer dadurch, dass sich die oder der Werbende bei solcher Werbung gerade die Eigenschaft als Ärztin oder Arzt zunutze und zu eigen macht, um Reichweite zu generieren.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2025 – 14 O 19/25 KfH

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Hinweis: Berufungsverfahren beim OLG Karlsruhe unter dem Az. 6 U 126/2 anhängig