Durch die Rechtsprechung ist nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen pharmazeutischer Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 SGB V und § 1 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln (AMRabG) zu mindern ist, sondern weitergehend auch, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist.
Letzteres entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Denn nach Art. 73 MwStSystRL umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet. In diese Bemessungsgrundlage sind nach Art. 78 Buchst. a MwStSystRL zwar „Steuern“, diese aber „mit Ausnahme der Mehrwertsteuer“ einzubeziehen. Damit entspricht die Steuerbemessungsgrundlage einer Gegenleistung, aus der die Mehrwertsteuer herauszurechnen ist.
Rabatte und Rückvergütungen sind in diese Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 79 Buchst. b MwStSystRL nicht einzubeziehen und mindern die Gegenleistung.
In Übereinstimmung hiermit folgt, dass der Abschlag nach § 1 AMRabG ausdrücklich als „Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes im Sinne des Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie“ und als „Teil der Gegenleistung“ anzusehen ist.
Im Übrigen ist für die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht entscheidungserheblich, ob der Preisnachlass zum Zeitpunkt der Bewirkung der Arzneimittellieferung (Art. 73, 79 Buchst. b MwStSystRL, § 10 Abs. 1 S. 1 UStG) oder erst nach der Bewirkung des Umsatzes (Art. 90 MwStSystRL, § 17 Abs. 1 S. 1 UStG) gewährt wurde. Der Begriff „Gegenleistung“ in Art. 73 MwStSystRL und die in Art. 90 MwStSystRL gebrauchte Wendung „im Falle … des Preisnachlasses“ sind gleichbedeutend auszulegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.01.2026 – V B 71/24
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