Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 3 BÄO darf eine Ärztin, deren Approbation ruht, bzw. darf ein Arzt, dessen Approbation ruht, den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Die Anordnung des Ruhens begründet für den Zeitraum des Ruhens ein vollständiges und irreversibles Berufsausübungsverbot, das sich wegen der fehlenden Teilbarkeit der ärztlichen Approbation nicht auf bestimmte ärztliche Tätigkeiten beschränkt. So darf die bzw. der von einer solchen Anordnung Betroffene beispielsweise auch keine begründete Einschätzung i.S.d. § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1b SGB V abgeben.

Die vertragsärztliche Zulassung allein berechtigt nicht zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, wenn die Approbation (als Grundvoraussetzung für diese Zulassung) ruht oder entzogen worden ist. Eine solche im Außenverhältnis weiterhin bestehende Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung spielt keine Rolle, wenn die betreffende Ärztin bzw. der betreffende Arzt den bestehenden Status rechtswidrig nutzt. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass der Status von Anfang an unrechtmäßig erlangt wurde, sondern auch dann, wenn sonstige Gründe – wie z.B. das Ruhen der Approbation nach § 6 Abs. 3 BÄO – der Nutzung des formell-rechtlichen Status entgegenstehen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2025 – L 11 KR 946/24

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