Die von der Betreiberin oder dem Betreiber einer überörtlichen Arztpraxis abgeschlossene betriebliche Sachversicherung erstreckt sich in räumlicher Hinsicht nicht selbstverständlich auf ausgelagerte Praxisräume i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV. Vielmehr muss der Ort, an dem diese Räume betrieben werden, im Versicherungsschein als Versicherungsort bezeichnet oder – wofür der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin beweispflichtig ist – nach Abschluss des Versicherungsvertrags als zusätzlich aufzunehmender Versicherungsort vereinbart worden sein.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 09.02.2026 – 8 U 910/25
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