Soweit einer Patientin bzw. einem Patienten wegen der vom BGH im Urteil vom 04.04.2024 unter dem Az. III ZR 38/23 bejahten Anwendbarkeit der GOÄ auf ambulante Leistungen einer juristischen Person ein Anspruch auf Rückzahlung eines Pauschalhonorars aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 GOÄ, § 125 BGB zusteht, war der Beginn der Verjährung in der Zeit zuvor nicht aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.

Die Rechtsunkenntnis der Gläubigerin bzw. des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst eine rechtskundige dritte Person nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Durchsetzung eines Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. Eine Rechtslage ist allerdings nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Die Zumutbarkeit der Klageerhebung ist als Regelfall anzusehen und nur bei sehr verwickelten Rechtsfragen zu verneinen; bei der Beurteilung ist auf den Erkenntnishorizont rechtskundiger Personen abzustellen.

Bei der Frage, ob die GOÄ auf ambulante Leistungen einer juristischen Person (z.B. einer GmbH), die durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem Anstellungsverhältnis in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten erbracht werden, anwendbar ist, handelt es sich um eine überschaubare, nicht komplexe Rechtsfrage. Die Argumente, die für die eine oder andere Sichtweise sprechen, liegen auf der Hand.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.12.2025 – I-5 U 87/25

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