Zahnmedizinische Sachverständige können als in einem Arzthaftungsprozess bestellte Gutachter bzw. Gutachterinnen datenschutzrechtlich verantwortlich und damit verpflichtet sein, dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zu entsprechen. Eine rechtliche Beschränkung dieses Anspruchs ist nicht ersichtlich.
Im Falle der Geltendmachung des Anspruchs hat die bzw. der Sachverständige nicht nur die grundlegenden Befundtatsachen vorzulegen. Der Anspruch bezieht sich vielmehr auch auf das Gutachten selbst – unabhängig davon, ob ein zu entrichtender Auslagenvorschuss bereits vollständig bezahlt wurde.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch umfasst dabei auch unfertige Gutachten und solche Dokumente, die die erfolgte Datenverarbeitung „kontextualisieren“ können. Zur Erfüllung des Anspruchs sind also sämtliche Teile des Gutachtens vorzulegen, die in irgendeinem inhaltlichen Bezug zur Anspruchstellerin bzw. zum Anspruchsteller stehen – auch allgemeine zahnmedizinische Ausführungen, die für sich genommen nicht direkt auf die anspruchsberechtigte Person Bezug nehmen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2026 – 4 U 342/25
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