Patientinnen und Patienten können rechtswirksam auf die (mündliche) Risikoaufklärung verzichten. Dies ist in gleicher Weise Ausdruck ihres Selbstbestimmungsrechts wie das ansonsten bestehende Erfordernis einer ausreichenden Information.
An die Wirksamkeit eines Verzichts i.S.v. § 630e Abs. 3 BGB sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Patientinnen und Patienten müssen den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich äußern und dabei im großen Ganzen wissen, worauf sie sich einlassen. Erforderlich ist eine grobe Grundorientierung der Betroffenen in Form von Basisinformationen zur Diagnose, zum Verlauf des Eingriffs und zum Umstand, dass dieser nicht ohne Risiko versehen ist. Die betroffene Person muss wissen, dass es Informationen dieser Art gibt, die sie zur Kenntnis nehmen könnte. Der Verzicht muss individuell und ohne Beeinflussung durch die Behandlerin oder den Behandler freiwillig und ernsthaft erklärt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 22.10.2025 – 17 U 78/24.
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