Apotheken sind nach § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b SGB V zur Auswahl eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Dabei hat nach dem Substitutionsgebot des § 129 Abs. 1 S. 2, 3 und 8 SGB V die Abgabe eines wirkstoffgleichen Rabattarzneimittels Vorrang.
„Sonstige Bedenken“ i.S.v. § 17 Abs. 5 S. 2 ApBetrO a.F. (n.F.: S. 3) gegen die Abgabe eines Arzneimittels erfassen im Zusammenhang mit den Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V auch patientinnen- und patientenindividuelle sowie erkrankungsspezifische Aspekte, die der Abgabe eines rabattierten Arzneimittels anstelle des Originalpräparats entgegenstehen. Derartige Bedenken müssen auf Grundlage des anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes voll nachgewiesen werden. Es muss zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die indikationsgerechte Anwendung des Alternativpräparats eine zusätzliche behandlungsbedürftige Erkrankung bzw. Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit objektivierbar sein. Das subjektive Empfinden der oder des Versicherten allein rechtfertigt keine Abgabe des nicht rabattierten Originals (hier: des Arzneimittels Insuman Rapid 100 IE/ml).
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.09.2025 – L 6 KR 73/22