Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BapO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob die betreffende Apothekerin oder der betreffende Apotheker in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Berufs geeignet ist, und die Apothekerin oder der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Dem Vorliegen solcher Zweifel steht die Einstellung eines gerichteten Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage und Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht entgegen, da dies an den zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen, die Anlass für aktuelle Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bieten, nichts ändert.

Eine auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO gestützte Ruhensanordnung erweist sich auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht als unverhältnismäßig, da sie eine vorübergehende Maßnahme darstellt, die dazu bestimmt ist, der Apothekerin oder dem Apotheker die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorübergehend zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patientinnen und Patienten geboten ist. Die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Patientinnen und Patienten stellen höchste Schutzgüter von Verfassungsrang dar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2025 – 13 B 1339/25

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