Die Bundesapothekerordnung (BApO) ermöglicht das Zuwarten mit dem Widerruf der Approbation bis zum Abschluss eines laufenden Strafverfahrens, indem sie der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Umgekehrt ist die Behörde bloß berechtigt, aber nicht verpflichtet, bereits vor Abschluss des Strafverfahrens über approbationsrechtliche Maßnahmen zu entscheiden.

Vor dem Hintergrund des Zwecks des Widerrufs der Approbation, der unter anderem darin besteht, das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekerinnen bzw. Apothekern und Patientinnen sowie Patienten zu schützen, kommt der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (hier: wegen 65-fachen Abrechnungsbetrugs) und damit dem Ausspruch des Strafmakels eine erhebliche Bedeutung zu. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekerin bzw. Apotheker und Patientin bzw. Patient kann gerade durch eine rechtskräftige Verurteilung erheblich beeinträchtigt werden. Die Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für dieses Vertrauensverhältnis übersteigt dabei diejenige der bloßen Tat bzw. des bloßen Tatvorwurfs. Die Öffentlichkeit misst nicht zuletzt wegen der strafrechtlichen Unschuldsvermutung einer Verurteilung zentrale Bedeutung bei. Schließlich ist auch der Ausspruch der Strafhöhe – wenngleich sich Verweise auf ein pauschales „Mindeststrafmaß“ verbieten – ein wesentlicher Aspekt für die Feststellung der approbationsrechtlichen Berufsunwürdigkeit.

Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 11.11.2025 – 7 K 1774/22.F

https://t1p.de/31uv5