Die Leistung einer Krankenkasse zur Versorgung einer bzw. eines Versicherten mit Arzneimitteln ist mit Abgabe in der Apotheke auf ärztliche Verordnung hin erbracht und abgeschlossen. Hieran sowie an der Zuständigkeit der Krankenkasse ändert sich auch nachträglich bzw. rückwirkend nichts, falls die oder der Versicherte das Arzneimittel später anteilig auch während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Rentenversicherung weiter einnimmt. Die Krankenkasse hat insoweit keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger, etwa aus § 103 Abs. 1 SGB X.

Sozialgericht Bremen, Urteil vom 02.07.2025 – S 56 KR 232/21 KH

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