Die Tätigkeit als PhysiotherapeutIn kann grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden. Hat eine Physiotherapeutin bzw. hat ein Physiotherapeut jedoch selbst keine Zulassung als LeistungserbringerIn, und erfolgt die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen über eine Physiotherapiepraxis mit entsprechender Zulassung, so spricht dies allerdings wesentlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

Ist nur die Physiotherapiepraxis berechtigt, unter Einhaltung organisatorischer und personeller Voraussetzungen die erbrachten Leistungen gegenüber den Leistungsträgern abzurechnen, und ist die einzelne Physiotherapeutin bzw. der einzelne Physiotherapeut für die Ausübung der Tätigkeit bei gesetzlich Krankenversicherten auf die Eingliederung in die fremde Betriebsorganisation des physiotherapeutischen Unternehmens angewiesen, spricht dies indiziell für eine funktionsgerecht dienende Einbindung der Therapeutin bzw. des Therapeuten in den Arbeitsprozess und damit für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Deshalb ist die Tätigkeit einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten ohne Zulassung als LeistungserbringerIn nur dann als selbstständige Tätigkeit zu bewerten, wenn gewichtige Indizien für eine Selbstständigkeit vorliegen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025 – L 3 BA 15/24

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