Erledigt sich ein Antrag auf Einleitung eines heilberufsgerichtlichen Verfahrens in der Beschwerdeinstanz, ist eine Entscheidung über die Kosten analog § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 13.01.2026 – 10 BD 321/21