Die mangelhafte Organisation eines nächtlichen ärztlichen Bereitschaftsdienstes kann einen Organisationsfehler darstellen. Über diesen ist nicht aufzuklären. Die Patientinnen und Patienten sind insoweit hinreichend durch die ärztliche Verpflichtung zur fehlerfreien Behandlung und die Haftung für mögliche Behandlungsfehler geschützt. Die ärztliche Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 1 BGB betrifft lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können.

Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für einen geltend gemachten Gesundheitsschaden ist grundsätzlich von der Patientin oder von dem Patienten darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch, wenn es zu einem Unterlassen oder einem Organisationsfehler gekommen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2025 – VI ZR 51/24

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